Was kostet eine Scheidung?

Eine Scheidung kann sehr viel Geld kosten.
Eine Scheidung kann sehr viel Geld kosten.

Wer am Anfang seiner Ehe steht, macht sich mit Sicherheit keine Gedanken darüber, was ihn eine Scheidung kosten würde. Doch ebenso, wie bei den Kosten für eine Hochzeit kann eine Scheidung Kosten im vierstelligen Bereich nach sich ziehen.

Dabei ist die Höhe der Kosten einer Scheidung abhängig von den persönlichen Umständen des Paares und von den Dingen, die im Scheidungsverfahren geklärt werden müssen.

Scheidung ohne Anwalt ist nicht möglich!

Eine Scheidung kann in Deutschland nur dann rechtskräftig werden, wenn ein Familienrichter die Ehe für geschieden erklärt. Dafür ist eine Verhandlung vor dem Familiengericht notwendig. Da vor dem Familiengericht nach deutschem Recht Anwaltspflicht besteht, ist eine Scheidung ohne Anwalt nicht möglich.

Dass hier Anwaltspflicht besteht bedeutet im Klartext, dass die antragstellende Partei verpflichtet ist, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Das gilt bundesweit, ganz egal, ob eine Partei einen Scheidungsanwalt in Landshut braucht, in Düsseldorf oder in Osnabrück. Eine solche Verpflichtung sieht das deutsche Recht in verschiedenen Rechtsgebieten vor. In der Regel dann, wenn die Folgen eines Entschlusses auf diesem Gebiet besonders weitreichend sein können oder wenn das Rechtsgebiet als solches besonders kompliziert für einen Laien erscheint. Das Familienrecht erfüllt beide Voraussetzungen.


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Denn die Entscheidungen, die im Rahmen einer Scheidung anstehen, können sehr weitreichende Konsequenzen haben. Vom Versorgungsausgleich über die Regelungen zum Unterhalt bis hin zu möglichen Streitigkeiten in Sachen Sorgerecht – das Familienrecht kennt eine Menge offener Fragen im Zusammenhang mit einer Scheidung. Je mehr solcher Fragen vor Gericht geklärt werden müssen, desto höher sind am Ende auch die Kosten.

Aus diesem Grund empfiehlt es sich immer, die sogenannten Scheidungsfolgesachen einvernehmlich zu klären. So können die Kosten einer Scheidung erheblich reduziert werden.

Gerichtskosten für eine Scheidung

Wer seine Scheidungskosten berechnen möchte, muss mit zwei verschiedenen Kostenpunkten rechnen. Einmal gibt es die Gerichtskosten der Scheidung und einmal die Anwaltskosten für die Scheidung. Die Gerichtskosten werden nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) ermittelt. Hier ist festgelegt, bei welchem Verfahrenswert welche Gebührenhöhe zu veranschlagen ist.

Der Verfahrenswert – oft auch als „Streitwert“ oder „Gegenstandswert“ bezeichnet – ist abhängig vom Einkommen der beiden Partner. Er errechnet sich aus dem Nettoeinkommen der letzten drei Monate beider Partner vor Einreichung des Scheidungsantrages. Von dem Gesamtwert wird pro unterhaltsberechtigtes Kind ein Betrag in Höhe von 250,00 Euro abgezogen. Außerdem werden Kreditverpflichtungen in Abzug gebracht.

Zum anzurechnenden Einkommen gehören unter anderem die folgenden Einkommensarten:

  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Einkommen aus Vermietung und Verpachtung
  • Einmalige Zahlungen des Arbeitgebers wie das 13. Monatsgehalt, Urlaubsgeld oder Prämienzahlungen
  • Steuererstattungen
Siehe auch  Was kostet ein Ehevertrag

Daraus ergibt sich folgendes Beispiel:

Frau Albert erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von 1.800 Euro, Herr Albert ein Einkommen in Höhe von monatlich 1.650 Euro. Weitere Einkünfte hat das Paar nicht. Kinder sind ebenfalls keine vorhanden. Der Verfahrenswert errechnet sich in diesem Fall folgendermaßen:

Einkommen der Frau Albert:                                      3 x 1.800 Euro    = 5.400 Euro

Einkommen des Herrn Albert:                                   3 x 1.650 Euro    = 4.950 Euro

Verfahrenswert:                                                                                        = 10.350 Euro

Was genau ist der Verfahrenswert?

Bei dem Verfahrenswert handelt es sich um eine Bemessungsgröße, mit welcher der Wert der Streitigkeit greifbar gemacht werden soll. Geht es um Schmerzensgeld oder ähnliche Forderungen, ist die Festlegung vergleichsweise einfach. Im Fall einer Scheidung oder einer anderen Familienrechtssache wird das ungleich schwieriger. Denn wie kann man den monetären Wert der Scheidung einer Ehe bemessen? Aus diesem Grund musste eine nachvollziehbare Berechnungsgrundlage her.

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Bei der oben dargelegten Berechnung handelt es sich lediglich um den Verfahrenswert der Scheidung als solchen. Werden Scheidungsfolgesachen im Rahmen der Scheidung mitverhandelt, steigt der Verfahrenswert entsprechend. Hier können die folgenden zusätzlichen Faktoren auftreten:

  • Klärung des Besuchsrechts: 800,00 Euro
  • Ehewohnung: eine komplette Jahresmiete
  • Aufteilung des Hausrats: Wert des Hausrats
  • Sorgerechtsstreitigkeiten: 800,00 Euro
  • Unterhalt: 12 x den geforderten Unterhaltswert
  • Zugewinnausgleich: Höhe des eingeforderten Betrages

Je mehr Punkte im Rahmen der Scheidung verhandelt werden müssen, desto höher ist der Verfahrenswert.

Wie leiten sich aus dem Verfahrenswert die Gerichtskosten der Scheidung ab?

Der Verfahrenswert als Ganzes wird ermittelt. Anschließend wird aus der Anlage 1 zum FamGKG abgeleitet, das wie viel Fache der einfachen Gebühr durch das Gericht als Gerichtskosten festzusetzen ist. Bei einem normalen Scheidungsverfahren ist es der 2-fache Satz.

Anlage 2 zum FamGKG regelt, wie hoch der einfache Satz zu einem Verfahrenswert genau ist. Bei einem Verfahrenswert von 10.350 Euro liegt die einfache Gebühr bei 267,00 Euro. Bei einem normalen Scheidungsverfahren liegen die Gerichtskosten mit einem zweifachen Satz daher bei 534,00 Euro.

Schon gewusst:

Wenn der Verfahrenswert, der sich aus den Einkünften beider Ehepartner errechnet, unter 3.000 Euro liegt, wird er auf den Mindestwert von 3.000 Euro festgelegt.

Anwaltskosten für eine Scheidung

Die Anwaltskosten der Scheidung richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Neben den festgelegten Vergütungssätzen darf der Anwalt Auslagen in Anrechnung bringen und muss darüber hinaus seine Leistungen mit der Mehrwertsteuer versehen.

Siehe auch  GmbH gründen – Kosten & Ablauf im Überblick

Neben den Kosten für die Leistungen vor Gericht können zusätzlich Kosten für außergerichtliche Beratungen und Kontaktaufnahmen zur Gegenseite anfallen. Je aufwendiger ein solches Verfahren wird, desto höher steigen in der Gesamtabrechnung die Anwaltskosten der Scheidung.

Einvernehmliche Scheidung senkt die Kosten

Generell tragen beide Seiten die Gerichtskosten zu gleichen Teilen. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass es bei einer Scheidung keinen Gewinner und keinen Verlierer geben sollte. Können beide Partner die Kosten nicht tragen, kann Prozesskostenbeihilfe beantragt werden. Wenn nur eine Partei nicht in der Lage ist, die Kosten zu tragen, während die andere Seite über ausreichend Einkommen verfügt, kann ein Antrag auf einen Verfahrenskostenvorschuss gestellt werden.

In diesem Fall muss derjenige mit dem besseren Einkommen die kompletten Kosten übernehmen. Der finanziell Schwächere muss seinen Anteil an den Kosten später an den finanziell besser situierten erstatten.

Wie weiter oben bereits festgestellt, erhöht jeder Punkt, der im Rahmen eines Scheidungsverfahrens geklärt werden muss, den Verfahrenswert. Wenn wir einmal von den Eheleuten Albert und dann von einer zusätzlichen Streitigkeit bzgl. der Mietwohnung ausgehen, erhöht sich der Streitwert bereits um eine volle Jahresmiete. Wenn dann noch ein Unterhaltsstreit dazu kommt und ein Partner vielleicht für ein gemeinsames Kind einen Unterhalt in Höhe von 300 Euro monatlich erstreiten will, kommen weitere 3.600 Euro für die Unterhaltsstreitigkeit hinzu.

Muss ein Haus unter den ehemaligen Eheleuten aufgeteilt werden, kann es sogar notwendig werden, dass ein Gutachter hinzugezogen wird. In diesem Fall sind auch die Gutachterkosten zusätzlich von den streitenden Parteien zu tragen. So können sich die Kosten erheblich erhöhen. Vom Gesichtspunkt der anfallenden Kosten einer Scheidung her, ist eine einvernehmliche Scheidung immer zu bevorzugen.

Denn neben den Gerichtskosten sparen die Scheidungsparteien so auch eine Menge Anwaltsgebühren. Das Familienrecht sieht eine Anwaltspflicht vor dem Familiengericht vor – zumindest für den Antragsteller. Denn ein Scheidungsantrag kann nur von einem Anwalt gestellt werden. Allerdings ist der Antragsgegner nicht verpflichtet, einen Anwalt zu haben. Wenn also die Gegenseite keinen eigenen Antrag stellen möchte, sondern mit der Scheidung als solcher einverstanden ist und die Scheidungsfolgesachen einvernehmlich und ohne Notwendigkeit eines Richterspruchs entschieden werden können, kann eine große Summe an Anwaltsgebühren eingespart werden.

Scheidungskosten am fiktiven Beispiel

Hier einmal eine einfache Berechnung der Kosten am oben bereits angefangenen Beispiel:

Der Verfahrenswert beträgt 10.350,00 Euro. Wie wir gesehen haben, liegen die Gerichtskosten in diesem Fall bei 534,00 Euro (zweifacher Satz von einer Gebühr von 267,00 Euro). Die Anwaltsgebühren inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer für diesen Verfahrenswert liegen bei 1.820,00 Euro. Kommt es zu einer einvernehmlichen Scheidung mit nur einem Anwalt, fallen also insgesamt Kosten für die Scheidung in Höhe von:

Siehe auch  Sachkundeprüfung 34a – Voraussetzungen & Kosten

534,00 Euro + 1.820,00 Euro = 2.354,00 Euro

  1. Haben wir in dem oben genannten Fall allerdings ein gemeinsames Kind, einen Sorgerechtsstreit und dazu auch noch die Klage der Mutter auf Unterhalt gegen den Vater in Höhe von monatlich 216,00 Euro, würde sich das Berechnungsbeispiel wie folgt darstellen:
  • Einkommen beider Partner der letzten 3 Monate x 3 = 10.350,00 Euro
  • Berücksichtigung eines unterhaltspflichtigen Kindes = – 250,00 Euro
  • Sorgerechtsstreitigkeit = 800,00 Euro
  • Unterhaltsstreitigkeit = 2.592 Euro

Insgesamt würde sich somit ein Verfahrenswert von 13.492,00 Euro ergeben. In diesem Fall würden schon allein die Gerichtskosten bei 586,00 Euro liegen. Die Kosten für die jeweiligen Anwälte lägen bei mindestens 1.957,55 Euro inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer.

Da in einem solchen Streitfall jede Partei einen Anwalt hätte, würde jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten zu tragen haben. Die Gerichtskosten wären hälftig aufzuteilen. Auf jede der beiden Parteien kämen dann Kosten in Höhe von 2.250,55 Euro zu.

Gibt es eine Rechtsschutzversicherung, die Scheidungskosten trägt?

In den meisten Fällen werden Familienrechtsstreitigkeiten von den Versicherern von vorn herein kategorisch ausgeschlossen. Tatsächlich gibt es aber einige wenige Rechtsschutzversicherer, die inzwischen auch die Kosten einer Scheidung und die Kosten für Scheidungsfolgesachen in ihren Leistungskatalog integriert haben.

Fazit: Die Kosten einer Scheidung hängen stark von der Einigkeit des sich scheidenden Paares ab

Was kostet eine Scheidung? Diese Frage kann so pauschal nicht beantwortet werden. Denn es gibt eine Menge Parameter, die hier eine Rolle spielen. Da wäre das Einkommen der beiden Partner, dass ein wichtiger Bestandteil des Verfahrenswertes ist. Dann die Frage, ob es um eine einvernehmliche Scheidung geht oder ob noch weitere Dinge streitgegenständlich sind.

Denn jeder weitere Punkt wie Streitigkeiten über die Aufteilung des Hausrats, Sorgerechtsstreitigkeiten, Unterhaltsfragen usw. erhöht den Verfahrenswert. Dazu kommt, dass bei einer einvernehmlichen Scheidung auf die Beauftragung eines zweiten Anwalts verzichtet werden kann.

 

Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.

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Verfasst von Hajo Simons

arbeitet seit gut 30 Jahren als Wirtschafts- und Finanzjournalist, überdies seit rund zehn Jahren als Kommunikationsberater. Nach seinem Magister-Abschluss an der RWTH Aachen in den Fächern Germanistik, Anglistik und Politische Wissenschaft waren die ersten beruflichen Stationen Mitte der 1980er Jahre der Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen (Pressesprecher) sowie bis Mitte der 1990er Jahre einer der größten deutschen Finanzvertriebe (Kommunikationschef und Redenschreiber).