Er ist anstrengend und teuer: der Umzug. Doch es gibt einen Lichtblick. Sie können die Umzugskosten von der Steuer absetzen. Allerdings nur, falls Sie aus beruflichen Gründen umziehen.
Private und beruflich bedingte Umzüge unterscheiden
Die Umzugskosten von der Steuer absetzen – das klingt zunächst einfacher als gedacht. Dafür machen Sie die Ausgaben in Ihrer Steuererklärung geltend. Aber wo?
Das hängt davon ab, warum Sie Ihren Wohnort wechseln. Heuern Sie für einen privaten Umzug in Berlin ein Umzugsunternehmen an? Das gilt als haushaltsnahe Dienstleistung. Sie erhalten dafür eine Steuerermäßigung bis zu viertausend Euro im Jahr.
Erfordert Ihr Job einen Wohnungswechsel, machen Sie die Umzugs- als Werbungskosten geltend.
Tipp: Sie ziehen um, um die erste Berufsausbildung oder das Erststudium zu starten? Dann gelten die Kosten für den Umzug als Sonderausgaben. Bis zu einer Höhe von sechstausend Euro setzen Sie diese von der Steuer ab. |
Beruflich bedingte Umzüge: diese Kosten sind absetzbar
Rund zehn Prozent der Deutschen – knapp acht Millionen Menschen – wechseln pro Jahr den Wohnort. Einige von ihnen nehmen den Stress und die Kosten des Umzugs in Kauf, weil es die Karriere erfordert.
Sie können die tatsächlichen Umzugskosten von der Steuer absetzen. Dabei berücksichtigt das Finanzamt:
- die Ausgaben, um eine Mietwohnung zu erhalten – etwa Besichtigungs- und Maklerkosten
- die Reisekosten, um den Umzug vorzubereiten
- die Reisekosten während des Umzugs
- die Kosten für die Umzugshelfer, die Ihre Habseligkeiten einpacken, transportieren und wieder auspacken
- sonstige Umzugsauslagen, etwa die Gebühr für die Ummeldung oder den Telefonanschluss
Der Umzug verzögert sich und Sie zahlen für die bisherige und die neue Wohnung gleichzeitig Miete? Ihre Haushaltskasse kann aufatmen. Für bis zu sechs Monate gehört die „Doppelmiete“ zu den allgemeinen Umzugskosten. Sie können sie in Ihrer Steuererklärung geltend machen.
Achtung: Renovieren Sie die neue Wohnung, sind die Kosten dafür nicht abzugsfähig. Auch die Ausstattung für das neue Zuhause können Sie nicht als Umzugskosten von der Steuer absetzen. |
Wann gilt ein Umzug als beruflich veranlasst?
Die Bewerbung beim Wunscharbeitgeber klappt, der neue Job kann starten. Allerdings liegt die Arbeitsstelle rund dreihundert Kilometer vom bisherigen Zuhause entfernt. Ziehen Sie aus dem Grund für Ihre berufliche Karriere um, können Sie die Umzugskosten von der Steuer absetzen.
Das gilt nicht nur, wenn Sie eine neue Stelle antreten. Versetzt Ihr Arbeitgeber Sie in eine andere Stadt, sind die Umzugskosten ebenfalls steuerlich abzugsfähig. Dieser Fall tritt auch ein, wenn Sie aus betrieblichen Gründen in eine Dienstwohnung ziehen.
Sie gehen in Rente und ziehen wieder aus der Dienstwohnung aus? Machen Sie die Kosten für den Wohnungswechsel in der Steuererklärung geltend. Ein Umzug aus beruflichen Gründen betrifft auch Berufspendler. Sparen diese dadurch mindestens eine Stunde Fahrtweg, sind die Umzugskosten absetzbar.
Pauschalen vs. Einzelkosten: Was kann angesetzt werden?
Längst sind die Umzugskartons in der neuen Wohnung wieder ausgepackt und Sie wollen Ihre Umzugskosten von der Steuer absetzen. Doch geben Sie dafür die tatsächlichen Kosten an oder nutzen Sie eine Umzugskostenpauschale?
Unterscheiden Sie zwischen den allgemeinen und den sonstigen Umzugskosten. Erstere geben Sie in voller Höhe in der Steuererklärung an. Dafür:
- sammeln Sie alle Rechnungen und Quittungen
- rechnen Sie die Beträge zusammen
- tragen Sie sie als Werbungskosten ein
Was Sie für den Umzugswagen und die professionellen Umzugshelfer ausgeben, mindert das zu versteuernde Einkommen. Gleiches gilt für die Reisekosten bei der Wohnungsbesichtigung sowie am Umzugstag. Angerechnet bekommen Sie dreißig Cents pro Fahrtkilometer. Sind Sie für die Besichtigung mit der Bahn unterwegs, spielen die Ticketkosten eine Rolle.
Die sonstigen Umzugskosten setzen sie in exakter Höhe oder mit der Umzugskostenpauschale ab. Diese beträgt seit 1. März 2024:
- 964 Euro, sofern Sie zuvor eine eigene Wohnung bewohnten
- 193 Euro, wenn Sie zuvor keine eigene Wohnung hatten
- 643 Euro für jedes weitere Mitglied Ihres Haushalts
Sie sind innerhalb der letzten fünf Jahre beruflich bedingt schon einmal umgezogen? Dann erhöhen sich die Pauschalbeträge um 50 Prozent.
Private Umzüge: Möglichkeiten der Steuererleichterung
Rund sechzig Prozent der Deutschen fühlen sich mit ihrer Wohnsituation wohl. Gehören Sie nicht dazu, können Sie die Wohnung wechseln. Geschieht das aus rein privaten Gründen, sind die Aufwendungen nicht als Werbungskosten absetzbar.
Sie können jedoch die Kosten für eine Spedition als haushaltsnahe Dienstleistung in der Steuererklärung angeben. Pro Jahr machen Sie bis zu zwanzigtausend Euro geltend. Zwanzig Prozent davon (umgerechnet 4.000 Euro) erhalten Sie maximal als Steuerermäßigung.
Sie veranlassen unmittelbar nach dem Umzug noch Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung? Die Leistungen dürfen Sie Ihrem Haushalt zurechnen. Auch sie gelten als haushaltsnahe Dienstleistungen.
Tipp: Ziehen Sie aus gesundheitlichen Gründen um, sind die Umzugskosten außergewöhnliche Belastungen. |
Nachweise und Fristen: Das verlangt das Finanzamt
Um die Pauschalen für den Umzug zu ermitteln, gilt seit 1. April 2021 der Tag, bevor Sie Ihr Umzugsgut einladen. Geschah das etwa am 29. Februar 2024, gelten dafür nicht die ab 1. März 2024 eingeführten Umzugskostenpauschalen. Statt 964 Euro für eine berechtigte Person liegt der Betrag bei 886 Euro.
Als Nachweis für die Umzugskosten senden Sie dem Finanzamt Rechnungen. Achtung: Sie dürfen diese nicht bar zahlen. Um einen beruflich bedingten Umzug nachzuweisen, legen Sie den Arbeitsvertrag oder die Versetzungsmitteilung vor.
Fazit
Ob Sie Umzugskosten von der Steuer absetzen können, hängt davon ab, aus welchem Grund Sie umziehen. Wechseln Sie berufsbedingt die Wohnung, machen Sie allgemeine und sonstige Umzugskosten geltend. Geben Sie diese als Werbungskosten an. Bei einem privaten Umzug gelten die Speditionskosten als haushaltsnahe Dienstleistungen.
Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.